PRÜFUNGSORDNUNG DER UNIVERSITÄT TÜBINGEN

für die Magisterstudiengänge
DER FAKULTÄT F▄R KULTURWISSENSCHAFTEN

sowie für den gemeinsamen Magister-Teilstudiengang Ur- und Frühgeschichte der Fakultät für Kulturwissenschaften und der Geowissenschaftlichen Fakultät vom 11. 9. 1995 und 25.9.1995


Aufgrund von º 51 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit º 7 Abs. 2 Satz 1 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Tübingen am 15.12.1994 und am 20.7.1995 die nachstehende Prüfungsordnung beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung hat seine Zustimmung mit Erlaß vom 23. August 1995, Az.: III - 818.21/27 erteilt.

Im folgenden bedeutet die männliche Form immer zugleich auch die weibliche

I. ALLGEMEINER TEIL


1. Abschnitt:ALLGEMEINES

º 1 Zweck der Prüfungen
(1) Die Magisterprüfung ist die erste berufsqualifizierende Studienabschlußprüfung eines Magisterstudiengangs. Durch sie soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, daß er/sie in den gewählten Fächern gründliche Kenntnisse erworben hat und die Fähigkeit besitzt, mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten.
(2) Durch die Zwischenprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen in den von ihm gewählten Fächern, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

º 2Hochschulgrad
(1) Aufgrund der bestandenen Magisterprüfung verleiht die Fakultät für Kulturwissenschaften den akademischen Grad eines "Magister Artium" (M.A.). Kandidatinnen wird auf Antrag der Grad einer "Magistra Artium" (M.A.) verliehen.
(2) Ist Ur- und Frühgeschichte erstes Hauptfach, so wird der akademische Grad eines "Magister Artium" bzw. einer "Magistra Artium" von der Fakultät für Kulturwissenschaften und der Geowissenschaftlichen Fakultät gemeinsame verliehen.

º 3 Struktur des MA-Studiengangs und Fächerkombinationen
(1) Im Magisterstudiengang können zwei Hauptfächer oder ein Hauptfach und zwei Nebenfächer studiert werden. Jedes dieser Fächer ist ein Teilstudiengang. Außerdem können ein Zusatzfach bzw. Zusatzfächer gemäß º 27 studiert werden. Die Magisterarbeit ist im ersten Hauptfach bzw. im Hauptfach zu schreiben.
(2) Als Haupt- und Nebenfächer sind folgende Fächer zugelassen:

  1. Ägyptologie
  2. Altorientalistik
  3. Ethnologie
  4. Griechische Philologie
  5. Indologie
  6. Irankunde
  7. Islamkunde
  8. Japanologie
  9. Klassische Archäologie
  10. Koreanistik
  11. Kunstgeschichte
  12. Lateinische Philologie
  13. Musikwissenschaft
  14. Religionswissenschaft
  15. Semitistik ( wird zur Zeit nicht vertreten)
  16. Sinologie
  17. Sprachen und Kulturen des Christlichen Orients
  18. Ur- und Frühgeschichte
  19. Vergleichende Sprachwissenschaft
(3) Als zweites Hauptfach und als Nebenfächer können ferner alle Fächer gewählt werden, die in anderen Magisterprüfungsordnungen der Universität Tübingen vorgesehen sind. Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsanforderungen und Prüfungsleistungen richten sich nach den betreffenden Prüfungsordnungen.
(4) In besonderen Fällen kann der Dekan, wenn dies aufgrund des konkreten Studienziels des Studenten sachgemäß ist, auf dessen Antrag mit Zustimmung der jeweiligen Fakultät auch ein anderes Fach als zweites Hauptfach oder Nebenfach zulassen, sofern dieses Fach in einer Diplom- oder Staatsexamensordnung vorgesehen ist und in einem Umfang studiert werden kann, der den Anforderungen dieser Prüfungsordnung entspricht. Der Dekan kann vom Studenten ein von den zuständigen Fachvertretern gebilligtes Studienprogramm verlangen, in dem auch Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen in diesem Fach festzulegen sind. Die Entscheidung des Dekans soll vor der Einschreibung für das Fach herbeigeführt werden.

º 4 Studienaufbau, Regelstudienzeit
(1) Das Studium ist in zwei Abschnitte gegliedert:
das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abgeschlossen wird, und das Hauptstudium von fünf Semestern, das durch die Magisterprüfung beendet wird. Prüfungsmodus, Inhalt und Umfang der Prüfungsleistungen sowie Zulassungsvoraussetzungen im Haupt- und Nebenfach ergeben sich aus dem Besonderen Teil dieser Prüfungsordnung.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Das neunte Semester dient der Anfertigung der Magisterarbeit. Die Magisterprüfung kann nach einer kürzeren Studiendauer begonnen werden, wenn die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Studienleistungen nachgewiesen sind.
(3) Auf die Regelstudienzeit werden nicht angerechnet:
1. Zeiten einer Beurlaubung (nach º 90 UG).
2. Studienzeiten, in denen die in den besonderen Teilen dieser Prüfungsordnung geforderten Sprachkenntnisse erworben werden. Dies gilt nicht für Englisch und Französisch. Für den Erwerb von Lateinkenntnissen kann ein Semester berücksichtigt werden. Insgesamt können höchstens zwei Semester berücksichtigt werden.
(4) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen ergibt sich für die einzelnen Fächer aus den fachspezifischen Bestimmungen im Besonderen Teil dieser Prüfungsordnung.

º 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in den Prüfungsfächern erbracht wurden, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen. Der Prüfungsausschuß kann die Anerkennung von Teilen der Magisterprüfung versagen, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Magisterarbeit anerkannt werden soll.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in Fächern erbracht wurden, die nicht die Prüfungsfächer sind, werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Universität Tübingen im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien und Berufsakademien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt vom Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

º 6 Organisation der Prüfungen, Prüfungsausschuß
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Fakultät für Kulturwissenschaften Prüfungsausschüsse, denen jeweils ein Fach oder mehrere Fächer zugeordnet sind. Die Prüfungsausschüsse achten darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden, und treffen sämtliche Entscheidungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens, für die keine besonderen Regelungen getroffen sind. Die Prüfungsausschüsse berichten der Fakultät regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeit für die Anfertigung der Magisterarbeit, legen die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen und geben Anregungen zur Reform der Studienpläne und Prüfungsordnungen.
(2) Die Prüfungsausschüsse bestehen jeweils aus dem Dekan als Vorsitzendem, dem Prodekan, einem weiteren Professor des betreffenden Faches bzw. der betreffenden Fächer sowie einem Angehörigen des wissenschaftlichen Dienstes (s. º 106, Abs. 3 UG). Die Mitglieder einschließlich ihrer Stellvertreter werden, soweit sie nicht Amtsmitglieder sind, für die Dauer von zwei Jahren vom Fakultätsrat gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Fakultät wählt für die Dauer von jeweils einem Jahr einen Studenten, der die Zwischenprüfung abgelegt hat; er kann von den studentischen Mitgliedern des Fakultätsrats vorgeschlagen werden und nimmt als Mitglied mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil. Für ihn wird ebenfalls ein Stellvertreter gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, nach vorheriger Ankündigung der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

º 7Prüfer und Beisitzer
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für den Kandidaten eines jeden Prüfungsfachs einen ersten und einen zweiten Fachprüfer bzw. einen Beisitzer gemäß º 26 Abs. 1 und gibt die Namen rechtzeitig bekannt. Der Kandidat hat ein Vorschlagsrecht, jedoch keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Prüfers. Für Prüfungen in Fächern aus anderen Fakultäten werden die Prüfer im Benehmen mit dem dort zuständigen Prüfungsorgan, sofern ein solches nicht vorhanden ist, mit dem zuständigen Dekan bestellt.
(2) Als Fachprüfer werden nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten der Universität Tübingen bestellt, einschließlich derjenigen Professoren, Hochschul- und Privatdozenten, die noch nicht länger als zwei Jahre aus der Universität ausgeschieden sind. Ausnahmen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses genehmigen. Zu Prüfern können auch wissenschaftliche Mitarbeiter mit langjähriger erfolgreicher Lehrtätigkeit bestellt werden, wenn ihnen auf ihren Antrag von dem für ihr Fach zuständigen Fakultätsrat die Prüfungsbefugnis übertragen wurde. In Ausnahmefällen können auch wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter sowie Lehrbeauftragte zu Fachprüfern bestellt werden, wenn Prüfungsberechtigte nach Satz 1 und Satz 2 nicht in genügender Zahl zur Verfügung stehen. Bei der Bewertung von Magisterarbeiten und -klausuren muß einer der Prüfer Professor sein.
(3) Professoren, Hochschul- und Privatdozenten anderer wissenschaftlicher Hochschulen können ausnahmsweise auf Antrag vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt werden.

º 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

  1. Zu den Prüfungen kann nur zugelassen werden, wer
  2. das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
  3. die für die Zulassung zur jeweiligen Prüfung notwendigen Studienleistungen in den Haupt- bzw. Nebenfächern erbracht hat, wie sie im Besonderen Teil dieser Prüfungsordnung festgelegt sind,
  4. die im Besonderen Teil der jeweiligen Fächer festgelegten Sprachkenntnisse besitzt,
  5. sich nicht in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet oder den Prüfungsanspruch nicht endgültig verloren hat.
º 9 Zulassungsverfahren und Fristen
(1) Der Antrag auf Zulassung zu den Prüfungen ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
(2) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, die gemäß Abs. 2 erforderlichen Unterlagen beizubringen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, daß der Nachweis auf andere Art geführt wird.
(3) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung. Die Entscheidung soll dem Kandidaten innerhalb vierzehn Tagen schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Die Zulassung kann nur versagt werden, wenn
  1. die Unterlagen nicht vollständig sind und nach Aufforderung zur Ergänzung unvollständig bleiben,
  2. der Kandidat die Zwischenprüfung oder die Magisterprüfung in einem der gewählten Prüfungsfächer endgültig nicht bestanden hat oder der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht,
  3. der Kandidat sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.

º 10 Aufbau der Prüfungen und Art der Prüfungsanforderungen
(1) Der Magisterprüfung geht die Zwischenprüfung voraus.
Die Zwischenprüfung kann studienbegleitend oder als Blockprüfung am Ende des Grundstudiums oder in einer Kombination der beiden Prüfungsarten durchgeführt werden.
(2) Die Magisterprüfung besteht aus:

Besondere Teil keine abweichende Regelung enthält. (3) Die Prüfungsanforderungen im jeweiligen Prüfungsfach sind im Besonderen Teil dieser Prüfungsordnung festgelegt.
(4) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Attest glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

º 11 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Teil- und Fachnoten
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 sehr gut eine hervorragende Leistung;
2 gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zwischenwerte werden durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet; die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der ungerundeten Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der ungerundeten Noten der einzelnen Teilprüfungen.
(3) Die Noten in den Teil- und Fachprüfungen lauten:
Bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend
(4) Für die Bildung der Gesamtnote (ºº 17, 28) gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Bei der Bildung der Teilprüfungs-, Fach- und Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

º 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden. Werden die vorgebrachten Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Welche Hilfsmittel bei der Klausur zulässig sind, bestimmt der Prüfer. Versucht der Kandidat durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel das Ergebnis seiner Prüfungsleistung zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, wird von der Fortsetzung des betreffenden Prüfungsteils ausgeschlossen; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet.
(4) Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidat kann innerhalb von zwei Wochen verlangen, daß die in Abs. 3 genannten Entscheidungen vom Prüfungsausschuß überprüft werden.

º 13 Bestehen und Nichtbestehen
(1) Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens "ausreichend" lautet. Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden sind. Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen der Magisterprüfung bestanden sind und die Magisterarbeit mindestens mit "ausreichend" bewertet wird.
(2) Hat der Kandidat eine Teilprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Teilprüfung wiederholt werden kann.
(3) Hat der Kandidat die Zwischenprüfung oder Magisterprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.


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